Vogtländische Informations- und Kontaktstelle
destruktive Kulte / Psychogruppen/Esoterik
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Ansprechpartner für Aussteiger und Angehörige - Informationen zu sog. Sekten/Psychogruppen in Sachsen und Thüringen
V E R E I NS S A T Z U N G
Stand: 26.10.2007
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "VIKAS" - Vogtländische Informations- und Kontaktstelle Psychogruppen/Sekten. Er hat seinen Sitz in Syrau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein will durch Aufklärung, Beratung sowie Veröffentlichung von elektronischen und Printmedien Hilfe bei der Beurteilung von Angeboten geben, welche die Entscheidungsfähigkeit des Menschen so beeinflussen könnten, daß dieser in geistige und psychische Abhängigkeit geraten kann.
Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, wenn sie ein über die persönlichen Belange hinausgehendes aktives Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben. Der Verein kann fördernde Mitglieder mit beratender Stimme aufnehmen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme nimmt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Stimmen vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn wenigstens ein Drittel der Stimmen dies unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, für eine Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sollen in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über
1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
2. die Wahl von nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Verein kann durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden. Die Geschäftsverteilung obliegt Vorstand.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ist nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden vier Wochen vor der Sitzung, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, aus der die Verhandlungsgegenstände hinreichend hervorgehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, kann auch schriftlich abgestimmt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§7 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, wird die Liquidation durch den letzten Vorstand durchgeführt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dassder Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Ende –
VIKAS 2006-2009 - ...niemand geht mit dem Kopf in die Sekte ...